Der Arbeitgeber müsste entscheiden, ob er den gesamten Zahlbetrag nach der „Lohnabrechnung ohne KUG“ auszahlt oder einen Teilbetrag im Schätzwege zurückbehält.
Betriebe können die Kurzarbeit online anzeigen. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.