FAQ Azubis in der Corona-Krise

Rechtliche Hinweise der DIHK

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hält Fragen und Antworten für Unternehmen in der Corona-Krise bereit. Im Folgenden können Sie nachlesen, was jetzt für Ausbildungsbetriebe und Azubis wichtig ist.

 

Mein Betrieb wurde durch die Behörden geschlossen. Wie soll ich nun ausbilden?

Bitte versuchen Sie, Ausbildungsinhalte aus anderen Abteilungen vorzuziehen. Wenn das nicht geht, können Sie Ihrem/Ihrer Auszubildenden ein Projekt für die Erarbeitung zu Hause übergeben, das den Betrieb nach Wiedereröffnung voranbringt. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.

Wir haben kaum Aufträge bzw. der Betrieb ist geschlossen. Kann meine Auszubildende die Stunden reduzieren?

Sprechen Sie mit Ihrem/Ihrer Auszubildenden über die Situation. Sie können die regelmäßige Arbeitszeit um bis zu 50 Prozent reduzieren. Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend gekürzt werden (Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG). Die gekürzte Ausbildungszeit verlängert die Ausbildung entsprechend.

Darf der/die Auszubildende im Home Office arbeiten?

Grundsätzlich sollten Azubis nicht im Home Office arbeiten. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, wenn Sie dies betrieblich ermöglichen können. Halten Sie Kontakt mit den Azubis und kommunizieren Sie kontinuierlich miteinander, etwa über die Arbeitsfortschritte etc..

Kann der/die Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?

Hier zählt der Einzelfall. Der/die Auszubildende selbst kann eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Grundsätzlich gilt, dass Urlaub von dem/der Auszubildenden beantragt werden muss, aber nicht angeordnet werden kann. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden.

Wie wird mit Fehlzeiten umgegangen, wenn Azubis vom Betrieb nach Hause geschickt werden? Sind diese Relevant für die Abschlussprüfung?

Auch in diesem Fall handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung relevant sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG). Dabei ist es unerheblich, ob die/der Auszubildende diese zu vertreten hat. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung bewertet die zuständige IHK, ob die Abwesenheit einen Wert von 10 Prozent der vertraglichen Ausbildungszeit übersteigt. Sollte dies der Fall sein, kann die Fehlzeit dennoch als geringfügig eingestuft werden. Voraussetzung dafür ist, dass die/der Auszubildende trotz der Fehlzeiten den erforderlichen Leistungsstand besitzt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Generell sind bei der Beurteilung immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Dabei wird nicht unterschieden, ob Berufsschulzeit oder Ausbildungszeit im Betrieb ausfällt.

Hat das Coronavirus auch Auswirkungen auf IHK-Prüfungen? Finden die geplanten Termine statt?

Alle IHK-Prüfungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG) sind vorerst bis zum 24. April abgesagt. Eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen ist nicht mehr möglich. Auch alle Weiterbildungsprüfungen, die im Zeitraum seit 16. März 2020 bis einschließlich 24. April 2020 stattfinden sollten, werden abgesagt. Dies betrifft auch die AdA-Prüfung.

Die in dem Zeitraum geplanten Zwischenprüfungen entfallen ersatzlos, die Abschlussprüfungen Teil 1 werden zu einem späteren Termin stattfinden. Ihre IHK wird sich dazu schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Informationen findet man auch bei den 2 Kammerbezirken in Sachsen-Anhalt:

IHK Halle-Dessau

IHK Magdeburg

Auch sämtliche IHK-Unterrichtungen sowie IHK Sach- und Fachkundeprüfungen (Verkehrsprüfungen und Unterrichtungen/Prüfungen aus dem Bereich des Gewerberechts) sind vorerst bis zum 24. April 2020 abgesagt. Bei dringenden Engpässen, die beispielsweise systemrelevante Unternehmen betreffen, kann es aber im Einzelfall im Rahmen der landesrechtlichen Möglichkeiten Ausnahmen geben. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige IHK in engem Austausch mit den Unternehmen vor Ort.

Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?

Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist. Auf Antrag des Azubis bei der IHK kann jedoch eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragt werden. Voraussetzung: Die Verlängerung ist erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein.

Wann werden die verschobenen IHK-Prüfungen nachgeholt?

Die Absage der Abschlussprüfungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung gilt vorerst bis zum 24. April. Wann die Prüfungen nachgeholt werden können, ist derzeit noch offen. Die Industrie- und Handelskammern stehen dazu mit den zuständigen Behörden im engen Austausch. Sie werden die neuen Termine bekannt geben, sobald sich die Risikoeinschätzung rund um das Coronavirus verbessert hat. Die IHKs werden alles daran setzen, um negative Konsequenzen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst klein zu halten. Die Zwischenprüfungen in der Ausbildung entfallen ersatzlos.


Weitere wichtige Infos zu relevanten Fragen für Betriebe in der Corona-Krise finden Sie auf der Internetseite der DIHK.