Corona-Virus: Kurzarbeitergeld anzeigen und beantragen

Informationen der Bundesagentur für Arbeit

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Betriebe können die Kurzarbeit online anzeigen. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.

Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige beziehungsweise zum Online-Antrag finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber.

Hinweise zu Ihrer Arbeitsagentur und Kurzarbeitsgeld finden sie auch auf der Informationsseite des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung. (scrollen sie die Seite nach unten zur Rubrick Kurzarbeitergeld

Eine Liste der Agenturen mit Telefonnummer und Informationen finden sie auf der Seite Corona Hotline der Agentur für Arbeit

Das Wichtigste in Kürze
Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

im PDF das Wichtigste zusammengefasst.