Informationen zur Lohnzahlung bei beantragter Kurzarbeit

rechtliche Reglungen und Möglichkeiten

Wir wollen Ihnen in diesen turbulenten Zeiten aufgrund vieler Unsicherheiten Informationen zu der Beantragung bei Kurzarbeit geben.

Die durch die Pandemie und deren Auswirkungen betroffene Unternehmen haben die Möglichkeit Kurzarbeit zu beantragen. Hierfür ist im ersten Schritt die Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur anzuzeigen. Diese wird die Kurzarbeit prüfen und genehmigen. Danach darf das Unternehmen Kurzarbeit im Zuge der Gehaltsabrechnungen rechnen.

Problem ist, dass die Arbeitsagenturen aufgrund der massenhaften Anträge bei der Bewilligung nicht hinterherkommen. Der Unternehmer müsste die Lohnabrechnung vorerst ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit berechnen und diese Lohnabrechnung später korrigieren nach Genehmigung.

Der Arbeitgeber müsste entscheiden, ob er den gesamten Zahlbetrag nach der „Lohnabrechnung ohne KUG“ auszahlt oder einen Teilbetrag im Schätzwege zurückbehält. Sollte er den vollen Betrag auszahlen und die Korrektur im Folgemonat erfolgen, kann dies dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Folgemonat nur noch ca. 40 % des „Normallohnes“ erhält. (Abzug monatsanteilig 33%/40% Vormonat und 33%/40% lfd. Monat)

Unberechtigten Kürzungen vorzubeugen, empfehlen wir die Mitarbeiter in solche Entscheidungsfragen einzubinden. 

Kurzarbeit wird erst gewährt, wenn alle Überstunden abgebaut und Resturlaube aus dem Vorjahr gewährt worden sind.

Die Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen ist mit den Mitarbeitern zu kommunizieren.

Weitere Informationen dazu finden sie im Artikel Corona-Virus: Kurzarbeitergeld anzeigen und beantragen