FAQ Anspruch auf Verdienstausfall

Wer bekommt eine Entschädigung?

Nach aktuellen Informationen des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt haben nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur diejenigen Mitarbeiter*innen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigungen, die in Quarantäne mussten oder ein personenbezogenes Tätigkeitsverbot ausgesprochen bekommen haben, weil sie im Verdacht gestanden haben, krank gewesen zu sein oder Krankheitserreger verbreiten zu können. Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG setzen also Maßnahmen durch das Gesundheitsamt zum Beispiel gegenüber Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder Trägern von Krankheitserregern voraus.
Aktuell sei eine Ausdehnung dieser Regelung auf mittelbar von Schutzmaßnahmen Betroffene oder auf Betroffene von Schließungen aufgrund der „Zweiten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ vom 24. März 2020 nicht möglich. Insoweit können Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG nach aktuellem Stand weder für Eltern, die aufgrund der angeordneten Schul- und Kita-Schließungen einen Verdienstausfall erleiden, noch für sonstige - aufgrund v. g. Verordnung - von Schließungen von Einrichtungen und sonstigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens Betroffene, gewährt werden. Sollten gesetzliche Änderungen erfolgen, wird das Landesverwaltungsamt entsprechende Informationen schnellstmöglich auf seinen Internetseiten zur Verfügung stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des LvWA.