Ausweitung und Verlängerung von Fördermaßnahmen für E-Fahrzeuge

Hoteliers und andere Touristiker, die E-Fahrzeuge verleihen oder vermieten, oder solche als Betriebs- oder Mitarbeiterfahrzeuge anschaffen wollen, können sich freuen. Neben der Erhöhung und Verlängerung der Kaufprämie werden auch die steuerlichen Regelungen erheblich verlängert, manches wird nachjustiert oder sogar neu geschaffen.

So steigt etwa der hälftig je von Regierung und Herstellern gewährte „Preisnachlass“ bei Fahrzeugen mit einem Listenpreis unter 40.00 Euro auf 6.000 Euro. Bei bis zu 65.000 Euro teuren Fahrzeugen steigt der Zuschuss auf 5.000 Euro; Premiumwagen, die teurer sind, werden nicht gefördert. Unerheblich ist, ob die Fahrzeuge gekauft oder etwa geleast werden. Für Plug-In Hybride betragen die Summen entsprechend 4.500 bzw. 3750 Euro.

Gefördert werden auch junge Gebrauchte, die nicht mehr als acht Monate zugelassen sind und höchstens 8.000 Kilometer „auf der Uhr“ haben, das betrifft  vor allem Tageszulassungen und Vorführwagen der Händler. Die Förderungen sind bis Ablauf des Jahres 2025 begrenzt.

Aber es gibt einen Haken, denn die beihilferechtliche Prüfung durch die Kommission steht noch aus, die Unterlagen sind noch gar nicht von der Bundesregierung eingereicht worden. So ist eine Verzögerung des Inkrafttretens der Maßnahmen um Wochen oder Monate zu erwarten, außerdem ist nicht klar, ob alle Details so wie geplant auch umgesetzt werden oder werden können.

Für Dienstwagen gilt die 0,5 Prozent-Regel (Bemessungsgrundlage für die Besteuerung) nun bis Ende 2030. Für neu angeschaffte Dienstwagen (ab 1.1.2019) unter 40.000 Euro wird die Bemessungsgrundlage nochmal halbiert auf 0,25 Prozent.

Für Plug-In Hybride gilt weiterhin die 0,5 Prozent Regel, allerdings mit einer Verschärfung der Anforderung. Diese liegt derzeit und weiter bis Ende 2021 bei 50 mg/Km CO2-Ausstoss und 40 Kilometer rein elektrischer Reichweite, ab 2022 muss die rein elektrische Reichweite 60 Km betragen und ab 2025 dann 80 Kilometer.

Elektrische Nutzfahrzeuge (vom leichten van bis zum Fernverkehrs-Lastwagen) sowie Schwerlast-Elektroräder, also Pedelecs mit einer Ladekapazität/Ladevolumen von 150 Kilogramm und einem Kubikmeter Laderaum profitieren neben der normalen Abschreibung zusätzlich von einer Sonderabschreibung von 50 Prozent des Anschaffungspreises im Jahr der Anschaffung.

Schließlich wird die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils bei Überlassung von Betriebsfahrrädern und E-Bikes bis Ende 2030 verlängert. Außerdem stellt die Oberfinanzdirektion der Länder Dienstfahrräder/E-Bikes den Dienstwagen unter 40.000 Euro Listenpreis steuerlich gleich, es müssen also monatlich nur 0,25 Prozent des Bezugspreises versteuert werden. Gilt ab 1.1.2020 bis 31.12.2030.

Zuletzt wird eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet, also: schenkt.