Verbesserungen der KfW-Kreditbedingungen

rechtliche und gesetzliche Anpassungen ab 20.04.2020

Die KFW Bank hat Ihre Reglungen zu ihren Kredit und Sonderprogrammpodukten den gesetzlichen Änderungen angepasst.

kurz zusammengefasst: Um den KfW-Schnellkredit 2020 zu erhalten, müssen Unternehmen zuletzt einen Gewinn erzielt haben – entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019, beziehungsweise seit sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist. Das heißt: Ab sofort genügt es, wenn ein Gewinn im Jahr 2019 vorlag.

Des Weiteren gelten für den KfW-Unternehmerkredit und den ERP-Gründerkredit ab dem 22. April 2020 folgende Änderungen:
Für Kredite bis 800.000 Euro wird die Kreditlaufzeit von maximal fünf auf maximal zehn Jahre erhöht. Damit bekommen die Unternehmer mehr Zeit, um den Kredit zurückzuzahlen. Auch für Kredite über 800.000 Euro wird die Kreditlaufzeit von maximal fünf auf maximal sechs Jahre erhöht. Auf Wunsch sind auch zwei tilgungsfreie Jahre möglich, dies senkt die regelmäßige Belastung zu Beginn.

Mit dieser KfW-Information für Multiplikatoren informieren wir über weitere Verbesserungen der Kreditprozesse und Förderbedingungen, die im Dialog mit der Kreditwirtschaft erarbeitet wurden. Die Merkblätter und Dokumente zum Programm werden angepasst.

zum Beispiel Unternehmensfinanzierung

  1. KfW-Sonderprogramm 2020 etablierte und junge Unternehmen: KfW-Unternehmerkredit (037/047), ERP-Gründerkredit – Universell mit Haftungsfreistellung (075/076): Anpassung der Kreditprozesse und Förderbedingungen:

1.1 Neuregelungen zu den Voraussetzungen, die zum Stichtag 31.12.2019 für eine Förderung erfüllt sein müssen Ab sofort ersetzen folgende Regelungen die bisherigen Regelungen zu Stundungsvereinbarungen und Covenantbrüchen: Zum Stichtag 31.12.2019 hat die Hausbank keine Kenntnis

• von Stundungsvereinbarungen, die auf bonitätsbedingte Tilgungsaussetzungen zurückzuführen sind und deshalb dem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichbedeutend sind,

• von materiellen Covenantbrüchen, die dem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichbedeutend sind (z.B. Covenant Debt Service Coverage Ratio >100 %). Die weiteren Fördervoraussetzungen zum Stichtag 31.12.2019 gelten unverändert.

2. Neuregelungen zu den Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein müssen Die Fortführungsprognose entfällt ab sofort. Zur Klarstellung werden darüber hinaus die Anforderungen zur Durchfinanzierung des zu finanzierenden Unternehmens wie folgt präzisiert: Auf Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens per 31.12.2019 kommt die Hausbank im Rahmen ihrer bankinternen Bewertung zum Ergebnis, dass das Unternehmen in der Lage ist, die zur Abdeckung der Krise aufzunehmenden Kredite zu tragen und dass das Unternehmen nach der Krise – unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation nach spätestens 3 Monaten – auch über den 31.12.2020 hinaus weiter überlebensfähig und damit in der Lage ist, angemessene Anschlussfinanzierungen aufzunehmen.

1.3 Verbesserung der Förderbedingungen ab dem 22.04.2020

Weitere Anpassungen bei den Sonderprogrammen entnehmen Sie in der beigefügten PDF der KFW Bank.