2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DS AnpUG-EU) in Kraft

Die meisten Änderungen bestehen im Wesentlichen aus sprachlichen Anpassungen an die Terminologie der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Die für die Unternehmen wesentlichste Änderung ist die Anhebung des Schwellenwertes zur verpflichtenden Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG (neu) sind Datenschutzbeauftragte nunmehr zu benennen, soweit sich in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Unternehmen beschäftigen.

Vormals musste schon bei 10 entsprechenden Personen ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.
Die Vorschriften, die weitere Voraussetzungen beinhalten, in denen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG, Artikel 37 DS-GVO), blieben unverändert.

Zudem wurde in § 26 Abs. 2 BDGS die Schriftform zur Einholung der Einwilligung ersetzt durch die schriftliche oder elektronische Möglichkeit.

Im Bundesgesetzblatt finden Sie das 2. DSAnpUG-EU

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