Bußgeldkatalog ist beschlossen, 3. Corona-Eindämmungsverordnung erlassen

Sachsen-Anhalt verlängert die Maßnahmen zur vorübergehenden Kontaktbeschränkung um zwei Wochen bis zum 19. April.

Die Regelungen zu Versammlungen, zur Schließung von Bildungs- und Kultureinrichtungen, von Hotels und Gaststätten, von Ladengeschäften und Sportstätten sowie Besuchsverbote für Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen bleiben ebenfalls bis zum 19. April bestehen.

Verstöße gegen die 3. Corona-Eindämmungsverordnung können mit Bußgeldern oder mit Geldstrafen und Haft mit bis zu zwei Jahren geahndet werden. Das hat die Landesregierung heute beschlossen.

Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte: „Ziel aller Beschränkungen ist es, durch Abstand zwischen den Menschen weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. Damit das durchgesetzt werden kann, sind Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt.“ Den Weg dazu hatte der Bund in der vergangenen Woche mit einer Änderung im Infektionsschutzgesetz eröffnet.

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze.

Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz zu verdoppeln. Die Regel-und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

-nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt,

-die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,

-der Vorwurf, der den Betroffenentrifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,

-der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind

-oder die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem beigefügten Bußgeldkatalog.

Die 3. Corona Eindämmungsverordnung vom 02.04.2020 finden Sie hier

Folgen nach der 3. Verordnung weitere Versionen und Änderungen finden Sie diese hier