Allergenkennzeichnung in der Gastronomie

Leitfaden für das Gastgewerbe

Allergenkennzeichnung in der Gastronomie

Die Verordnung besagt unter anderem, dass Allergene auch bei Abgabe loser (unverpackter) Ware gekennzeichnet werden müssen. Zudem folgt ab Dezember 2016 zusätzlich eine Nährwertkennzeichnungspflicht.

Was bislang nur für Fertigpackungen galt, betrifft nun auch Bäckereien, Fleischereien, Restaurants, Imbissbetriebe und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Überall dort, wo unverpackte Lebensmittel an den Verbraucher abgegeben werden, müssen enthaltene Allergene gekennzeichnet werden.

In Deutschland wurde ergänzend eine vorläufige nationale Verordnung (VorlLMIEV) erlassen. Der Lebensmittelunternehmer - vom Gastronom bis zum Hersteller - muss gewährleisten, dass Informationen über die Lebensmittel vorhanden und die Angaben richtig sind (u. a. Sicherstellung einer korrekten und lesbaren Allergen-Kennzeichnung).

Der Gast muss vor dem Zustandekommen des Kaufvertrages ersehen können, ob und welche Allergene in den Speisen vorhanden sind. Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache erfolgen.
Alle wichtigen Informationen - von der Kennzeichnung über die Umsetzung im Gastgewerbe bis zur Beschreibung der Allergene - finden Sie im Überblick im Merkblatt Allergenkennzeichnung.