Aushang Jugendschutzgesetz aktualisieren

Aushangpflichtige Gesetze

Ab dem 1. Januar 2018 traten Neuerungen in Kraft, die den § 9 JuSchG betreffen:

In Absatz 1 wurden die Nummern 1 und 2 umgeschrieben, weil der Begriff „Branntwein“ mit der Änderung des Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetzes (BfBAG) künftig entfällt. 

In Absatz 2 wurde die Angabe „Nr. 2“ durch „Nr. 1“ ersetzt. 

Gastronomiebetreiber und Veranstalter müssen den Aushang deutlich sichtbar und gut leserlich für die Gäste aushängen. Er muss zudem immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Weitere Anforderung, wie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bekannt gemacht werden, macht der Gesetzgeber nicht.  

Den konkreten Aushandtext zum Download finden Sie hier.