Ist Miet- oder Pachtreduzierung rechtens?

DEHOGA Bundesverband gibt Hilfestellungen

Der Dehoga Bundesverband hat juristisch prüfen lassen, ob Mieter und Pächter wegen der Coronakrise und den damit verbundenen massiven Umsatzverlusten möglicherweise Ansprüche gegen die Vermieter/Verpächter auf Miet- oder Pachtreduzierung haben.

Die Rechtslage ist tatsächlich nicht abschließend geklärt und eben auch vom Einzelfall abhängig. Dennoch hat der Dehoga in einem Merkblatt die rechtliche Einschätzung sowie Handlungsoptionen aufgelistet.

Der Verband empfiehlt, dass jeder Betrieb selbst abwägen muss, wie er sich gegenüber Vermietern/Verpächtern in dieser besonderen Situation verhält. Würden Maßnahmen zu Pacht/Miete als unumgänglich angesehen werden, sei es grundsätzlich ratsam, zunächst Kontakt mit dem Vermieter/Verpächter aufzunehmen, um mit diesem eine Regelung im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Miete/Pacht angemessen zu reduzieren oder zumindest (teilweise) zu stunden.

Bezahlen unter Vorbehalt

Könne keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, sollten Mieter/Pächter ihre Miete/Pacht in dem Zeitraum, in welchem ihr Betrieb durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie schwerwiegend gestört ist, auf jeden Fall zunächst unter Vorbehalt der Rückforderung an die Vermieter/Verpächter zahlen, rät der Dehoga. Hierüber sollten die Mieter/Pächter die Vermieter/Verpächter entsprechend informieren.

Durch ein solches Vorgehen bestehe für die Mieter/Pächter weiterhin die Option, die gezahlte Miete/Pacht später zurückzufordern für den Fall, dass gerichtliche Entscheidungen ergehen sollten, nach denen die Mieter/Pächter tatsächlich nicht verpflichtet waren, die volle Miete/Pacht zu zahlen. In der schriftlichen Anzeige gegenüber dem Vermieter/Verpächter sollte konkret angegeben werden, seit wann massive Umsatzverluste zu verzeichnen sind und insbesondere, seit wann der Betrieb gegebenenfalls geschlossen wurde.

Ein Muster-Anschreiben mit Bausteinen für Reaktionsmöglichkeiten gegenüber dem Vermieter/Verpächter ist als Download verfügbar. Der Verband weist darauf in, dass das Formular nicht jeder Vertragskonstellation oder Verhandlungssituation Rechnung tragen könne. Es handele sich dabei lediglich um einen denkbaren Vorschlag eines Anschreibens an den Vermieter/Verpächter. Jedes konkrete Anschreiben sollte auf die konkrete individuelle Konstellation des Einzelfalls angepasst werden.

Pachten sind in der Regel am 3. eines Monats fällig sind, deshalb bestehe für viele Betroffene rascher Handlungsbedarf, so der Dehoga. Über aktuelle Fragen und Entwicklungen informiert der Verband die Branche  auf www.dehoga-corona.de