Kabinett verlängert Kurzarbeiterhilfen bis 2021

Beschäftigungssicherungsgesetz soll für 2021 auf den Weg gebracht werden

Regierungskreisen zufolge billigte das Kabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf und zwei Verordnungen von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Damit wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zeitweise von zwölf auf 24 Monate erweitert.

Arbeitgeber bekommen zudem bis Mitte 2021 die bei Kurzarbeit fälligen Sozialbeiträge zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Aktuell gilt: erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft:

  • Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
  • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann Ihr Betrieb bei der Agentur für Arbeit für Sie Kurzarbeit beantragen. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern mit Kindern 67 Prozent.
  • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
    Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit
Bisher galt: Wenn Sie nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 gilt folgende Sonderregelung: Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Einzige Bedingung: Sie dürfen die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.

Antragsmodalitäten und Onlinebeantragungsmöglichkeiten (Vordrucke) finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html

Ab Januar 2021 soll dann das Beschäftigungssicherungsgesetz (ext. Link) und die dazugehörigen  Verordnungen inkrafttreten.