Mehrwegpflicht ab 2023

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafés, Imbissbetriebe etc. ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, für ihre To-Go-Waren aus Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher auch eine Mehrwegalternative anzubieten. 

Was ist zu beachten? 

  • So genannte “To-Go” oder “take away”-Getränke und Speisen sind demnach auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.
  • Diese Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht teurer sein. Ein Pfand ist allerdings zulässig.
  • Zur Information der Kundschaft müssen gut sichtbare Informationen über die Möglichkeit  der Abgabe in Mehrwegverpackungen angebracht werden (bei Lieferung z.B. in der Speisekarte oder Werbung).
  • Der Vertreiber kann entweder selbst eigene Mehrwegverpackungen zum Beispiel aus Kunststoff, Keramik oder Glas beschaffen oder mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, welches Mehrwegverpackungen vertreibt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier
  • Betriebe müssen ihre Mehrwegverpackungen, die sie selbst ausgeben, wieder zurücknehmen. 
  • Handelt es sich um einen Kleinbetrieb bis zu 80 qm Verkaufsfläche und maximal fünf Beschäftigten, müssen keine Mehrwegbehältnisse zur Verfügung gestellt werden. Allerdings sind Speisen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in selbst mitgebrachte, wiederverwendbare Behältnisse zu füllen. Hierbei sind die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten. Weiterführende Hinweise hierzu. Auf diese Möglichkeit muss in der Verkaufsstelle hingewiesen werden. 

Die Mehrwegangebotspflicht gilt nicht, wenn die Speisen vorverpackt verkauft werden und insofern nicht nach Kundenwunsch individuell befüllt werden. Frage & Antwort Katalog Lebensmittelverband