Reisevorleistungseinkauf keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

Urteil FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.9.2018 zum Aktenzeichen 3 K 2728/16 entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt.

Im Streitfall ging es um einen Reiseveranstalter, der unter anderem Hotelleistungen von (ausländischen) Hoteliers und Agenturen einkaufte. Diese wurden dann zusammen mit anderen Leistungen (z. B. Flüge, Bahnfahrten) als Pauschalreise angeboten. Es stellte sich die Frage, ob die Aufwendungen für die Hotelleistungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Das FG Düsseldorf hat dies abgelehnt, da hier kein fiktives Anlagevermögen vorliege. Die Rolle der Klägerin als Reiseveranstalterin entspreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.

Ein eventuelles Revisionsverfahren bleibt abzuwarten. Das aktuelle Urteil finden Sie im Download.