Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

GESETZGEBUNGSVERFAHREN

Der Entwurf sieht eine Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht vor. Die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) verpflichtet Reiseveranstalter, für den Fall ihrer Insolvenz die von den Reisenden erhaltenen Vorauszahlungen sowie den Rücktransport der Reisenden abzusichern. In Deutschland ist diese Vorgabe derzeit in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umgesetzt. Die Absicherung kann nach der bestehenden Regelung durch Versicherungen oder Bankbürgschaften/-garantien erfolgen, wobei die Haftung der Versicherung oder Bank für die von ihr in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro pro Jahr begrenzt werden kann. Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns hat Anlass gegeben, dieses System zu überprüfen und eine Neuregelung zu erarbeiten.

Die Eckpunkte der Neuregelung hat die Bundesregierung am 10. Juni 2020 beschlossen. Der Entwurf setzt diese Eckpunkte um und sieht eine Systemumstellung vor. Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, der in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird und sich überwiegend aus Entgelten der abgesicherten Reiseanbieter finanziert. Der Reisesicherungsfonds soll der alleinige Insolvenzabsicherer werden. Nur Kleinstunternehmen sollen sich weiter über eine Versicherung oder eine Bank absichern dürfen. Die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro pro Jahr wird künftig entfallen. Stattdessen knüpft die Einstandspflicht des Insolvenzabsicherers an den Maximalverlust an, der im Insolvenzfall zu erwarten ist. Nach dem Entwurf entspricht der erwartbare Maximalverlust 22 Prozent des Jahresumsatzes des jeweiligen Reiseveranstalters.