Beschluss vom 19.01.2020 und die geänderte 9. Verordnung vom 22.01.2021

Lockdown vorerst bis 14. Februar

Bund und Länder haben die Corona-Maßnahmen vorerst bis zum 14. Februar verlängert. Restaurants bleiben geschlossen, gewerbsmäßige Freizeitaktivitäten verboten, Reisebeschränkungen in Kraft.

Kurz: Der Tourismus bleibt im Winterschlaf – und ohne Perspektive. Obwohl die Infektionszahlen seit einigen Tagen sinken, wurden die Maßnahmen sogar verschärft.

So soll künftig im ÖPNV eine strengere Maskenpflicht gelten, auch in Geschäften dürfen keine Alltagsmasken oder selbstgenähten Stücke mehr getragen werden. Stattdessen werden medizinische Masken Pflicht. Beim Europäischen Rat will Kanzlerin Angela Merkel am 21. Januar dafür werben, dass auch in den anderen EU-Staaten vergleichbare und synchronisierte Maßnahmen ergriffen werden. Eine neue Einreiseverordnung wurde aber diese Woche schon erlassen.

Was ist neu?
Die verschärfte Maskenpflicht kommt: So müssen Bürgerinnen und Bürger laut Beschluss künftig im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen medizinische Masken aufsetzen. In Alten- und Pflegeheimen gilt für das Personal gar die Pflicht, die noch effektiveren FFP2-Masken anzuziehen.


Auch ein Recht auf Homeoffice kommt: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen überall dort, wo es möglich ist, »den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen«, sofern die Tätigkeiten es zulassen. In Betrieben, in denen Arbeitende weiterhin präsent sein müssen und kein Abstand gehalten werden kann, wird das Tragen von medizinischen Masken Pflicht.

Das BMAS wird eine entsprechende Verordnung zum Homeoffice verfassen und Veröffentlichen.

Was gilt als medizinische Maske?
Gemeint sind sogenannten OP-Masken, die Mund und Nase bedecken. Ebenfalls erlaubt sind virenfilternde Halbmasken, mindestens im europäischen Standard FFP2 oder dem chinesischen Format KN95. Diese sind keine Medizinprodukte, sondern gehören zu der Produkt-Kategorie »Persönliche Schutzausrüstung« (PSA).
In Bayern gilt bereits seit Montag eine verschärfte Maskenpflicht, dort sogar nur ab Modellen der Stufen FFP2 aufwärts. Auf Nummer sicher geht, wer auf die CE-Kennung auf der Verpackung achtet: Die Kennzeichnung bestätigt, dass die Masken den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entsprechen.

Nicht mehr erlaubt sind selbst genähte Stoffmasken, andere Alltagsmasken und Gesichtsvisiere. Eine genaue Übersicht liefert hier das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Weitere Beschlüsse können sie dem beigefügten Beschlusspapier (PDF) entnehmen.

Die aktuelle Arbeitsschutzverordnug mit den Reglungen zum Homeoffice ,die vorerst bis 15. März 2021 gilt,  können Sie in folgendem Artikel im Tourismusnetzwerknachlesen und downloaden.