Nachtrag zur 8. Verordnung für das Gastgewerbe und Gastronomie

Nach Rücksprache mit dem Ministerium kann bestätigt werden, dass die Regelung aus §1 Abs. 1 Nr. 4 "Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennvorrichtungen (z. B. Plexiglaswänden) darf der Abstand nach Satz 2 Nr. 1 unterschritten werden." auch für das Gastgewerbe zulässig ist.

Dies gilt auch, wenn unter §6 Gaststätten ausschließlich von 1,5m geschrieben wird.

Die wichtigste Keyfacts für das Wiederhochfahren des Gastgewerbes in Sachsen-Anhalt:

Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren für die Gastronomie ab 17.09.2020 bis 18.11.2020. Gilt für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Beherbergungsbetriebe.

Folgende Gewerbebetriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 

Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können). Abweichend davon dürfen Tanzlustbarkeiten ab dem 01.11.2020 für den Publikumsverkehr geöffnet unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gemäß § 1 Abs. 1 der VO, Führung eines Anwesenheitsnachweises für die Besucher, Maximal 60 von Hundert der in der Betriebserlaubnis zugelassenen Personen dürfen eingelassen werden.
 
Vorgaben für die Öffnung der Gastronomie:

Ab 17.09.2020 entfällt die bis dahin vorgeschriebene Pflicht zur Führung einer Anwesenheitsliste (Kontaktdatenerfassung).
Publikumsverkehr nur an Tischen.
die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische müssen so angeordnet sein, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist. An einem Tisch dürfen höchstens zehn Personen oder Angehörige aus maximal zwei Hausständen oder nahe Verwandte sowie deren Ehe- und Lebenspartner zusammenkommen. Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennvorrichtungen (z. B. Plexiglaswänden) darf der Abstand unterschritten werden.
Keine explizite Regelung zu einer Maskenpflicht zur Mitarbeiter in gastronomischen Betrieben. Jedoch wird auf die Regeln der zuständigen Berufsgenossenschaft verwiesen. Danach gilt: Maskenpflicht für Mitarbeiter, wenn Abstand von 1,5 Metern untereinander nicht eingehalten werden kann. Keine Maskenpflicht für Gäste. Keine Reservierungspflicht.
Aushangpflicht von Gästeinformation bzw. Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung.
Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
Für Gäste muss die Möglichkeit der Handdesinfektion bestehen.
Regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.
Warteschlangen sind zu vermeiden.

Vorgaben für die Öffnung von Beherbergungsbetrieben:

Aktuell gilt: Die Beherbergung von Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreie Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts unterhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html höher als 50 von 100.000 Einwohnern ist, ist verboten. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 vorhanden sind, und dieses dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs unverzüglich zur Kenntnis bringen. Dieses ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Anreise vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist durch die einreisende Person für mindestens 14 Tage nach der Anreise aufzubewahren.

Ab 17.09.2020 entfällt die bis dahin vorgeschriebene Pflicht zur Führung einer Anwesenheitsliste (Kontaktdatenerfassung).
Hygienevorschriften sind zu beachten (Einhaltung des Mindestabstands. Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime. Regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen. Aushang Gästeinformationen.)
Gründliche Reinigung des Zimmers. Reinigungsprotokoll ist anzufertigen und vier Wochen aufzubewahren.
Details ergeben sich aus der verlinken Verordnung.

Vorgaben für Veranstaltung:

Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sowie kirchliche und standesamtliche Trauungen und Beisetzungen ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 500, im Außenbereich auf 1 000 begrenzt. Ab 01. November 2020 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 1000 Personen begrenzt ist. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Private Feiern, bei denen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet, sind nur bei einer fachkundigen Organisation zulässig. Bei allen Veranstaltungen hat der Veranstalter Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer der anwesenden Personen zu erfassen zu führen. Hiervon ausgenommen sind private Feiern, bei denen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen nicht überschreitet.
Veranstaltungen im Sinne der Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck von bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Es ist sicherzustellen, dass Gruppen von höchstens zehn Personen Zusammenkommen; dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern. Für das gastronomische Angebot gelten die Gastronomieauflagen.
Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich ist, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht stattfinden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.