8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

Vom 15. September 2020

In allen Einrichtungen, Betrieben sowie bei Angeboten und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

Die neuesten Festlegungen sind:

· Private Feiern bleiben bis zu 50 Personen erlaubt – es sei denn sie werden fachkundig organisiert, d. h. der Veranstalter hat im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung das Konzept nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der 8. Verordnung erstellt.

· Fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen ab 1. November mit bis zu 1000 Personen (bisher 500 Personen) stattfinden.

· Tanzlustbarkeiten (z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen) können ab 1. November für den Publikumsverkehr geöffnet werden – bei Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, Führen eines Anwesenheitsnachweises und einer Auslastung der Betriebsstätte von nicht mehr 60 %.

· Weihnachtsmärkte sind im Land von hoher traditioneller und kultureller Bedeutung. Deshalb soll
deren Betrieb ermöglicht werden.
Hier gilt es zu beachten: Lassen sich die Abstandsregelungen nach Satz 2 Nr. 1 durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz nicht sicherstellen, hat der Infektionsschutz zusätzlich zu erfolgen durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich in den
Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als zehn Personen vermieden werden.

· Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

· Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktnachverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben bis einschließlich 31.12.2020 untersagt.

Weitere aktuelle Änderungen in der 8. Verordnung finden Sie auf folgender Seite:

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/