Bund stellt Mittel für Clubs, Veranstalter und Soloselbstständige bereit

Wirtschaftsminister Willingmann sieht „Licht und Schatten“ bei Corona-Hilfen des Bundes

Nach intensiven Gesprächen innerhalb der Bundesregierung und mit den Wirtschaftsministerinnen und -ministern der Länder hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier jetzt weitere Hilfsprogramme für die Wirtschaft vorgestellt. Es zeichnet sich ab, wie die vom Bund angekündigten Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige für die Zeit des Teil-Lockdowns im November konkret ausgestaltet werden.

„Eine gute Nachricht ist: Bei der Novemberhilfe sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder einstellen mussten – auch Clubs, Diskotheken, Künstler, Veranstalter und Beherbergungsbetriebe. Mittelbar betroffene Unternehmen werden ebenfalls Anspruch auf eine Kostenpauschale haben“, berichtet Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann. „Der Bund hat zudem eine schnelle Auszahlung der Hilfen ab Ende November in Aussicht gestellt. Darüber hinaus freue ich mich sehr, dass auch Soloselbständige nun effektivere Hilfen erhalten sollen; insofern haben sich wiederholtes Anmahnen dieser Unterstützung wie auch die intensiven Verhandlungen der vergangenen Tage ausgezahlt.“

Antragstellung und Auszahlung sollen nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Damit die Hilfen schnell ausgezahlt werden, haben sich Bund und Länder auf Abschlagszahlungen verständigt. Soloselbständige erhalten einen Abschlag von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro. Bis zur Billigkeitsleistung von 5.000 Euro sollen Soloselbstständige direkt antragsberechtigt sein.

Grundsätzlich können Unternehmen Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 beantragen. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. „Letzteres war mir wichtig, denn auch Startups sollten im November nicht in der Luft hängen“, so Willingmann.