Zusammenfassung der dreizehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
Dreizehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 13. SARS-CoV-2-EindV. Vom 21. Mai 2021. (Zusammenfassung)
Vorbemerkung
Dieses Dokument entspricht einer vorgenommenen Zusammenfassung der dreizehnten Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Das Dokument dient einem Kurzüberblick und wurde zu Informationszwecken vom Tourismusverband Sachsen-Anhalt e.V. erstellt. Weiterhin gilt ausschließlich die Originalfassung, weshalb man sich auf diese Fassung nicht juristisch berufen kann.
Dreizehnte Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(Dreizehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 13. SARS-CoV-2-EindV).
Vom 21. Mai 2021. (Zusammenfassung)
*§ 1 Abs. 3 und 4- Testpflichtmöglichkeiten
- PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist
- PoC-Antigen-Test(Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist
- Antigen-Test zur Eigenanwendung vor Ort
Von der Testpflicht ausgenommen:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ohne Symptome
- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen (14 Tage nach zweiter Impfung)
- Genesene Personen mit ausgestelltem Genesenennachweis
- Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
§ 2 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen
Private Zusammenkünfte und der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf.
Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt.
Veranstaltungen bleiben generell untersagt. Die Ausnahme sind professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit höchstens 20 Teilnehmern. Diese sind bei einer Inzidenz von unter 100 gestattet, wenn Hygiene und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden – Genesende und Geimpfte bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Es bestehen Test- und Maskenpflicht.
§ 13 Weitere Öffnungsschritte
(1) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, gilt ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe folgt:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes ist mit höchstens fünf weiteren Personen gestattet.
- Professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern sind gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.
§ 3 Öffentlicher Personenverkehr
(1) Der Betrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist zulässig.
(2) Jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel hat eine partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske) zu tragen. Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist anstelle einer partikelfiltrierenden Halbmaske das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes nach erlaubt. Dies gilt auch für die Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs.
§ 4 Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
Museen, Ausstellungen und Zoos können bei einer Inzidenz unter 100 öffnen.
Es ist ein Anwesenheitsnachweis erforderlich. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind möglich. Dabei darf nur jeder zweite Platz belegt werden, maximal 50 Besucher sind bei einer Inzidenz unter 100 zulässig, bei einer Inzidenz unter 50 maximal 200. Ein Test nach §1 Abs. 3 und 4* und die Kontaktnachverfolgung sind erforderlich.
Badeanstalten, Schwimmbäder: Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder sind geöffnet. Für Innenbereiche gilt eine Zugangsbeschränkung (1 Person je 20 Quadratmeter) Es besteht Testpflicht nach §1 Abs. 3 und 4* und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises.
§ 5 Beherbergungsgewerbe und Tourismus
(1) Die Beherbergung von Personen ist zulässig, wenn
- die allgemeinen Hygieneregeln beachtet werden,
- die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren,
- Gäste zu Beginn des Nutzungsverhältnisses und während der Nutzung der Beherbergungsstätte alle 48 Stunden eine Testungnach §1 Abs. 3 und 4* mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen,
- die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen.
Die Gäste haben auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Beherbergungsstätte sowie in den Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes einen medizinischen Mund-Nasen- Schutz nach zu tragen.
(2) Bei der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen ist ausschließlich bei der Ankunft eine Testung nach §1 Abs. 3 und 4* mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, wenn die Beherbergung auf den zulässigen Personenkreis von 5 Personen beschränkt ist und eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.
(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.
(4) Schiffsausflüge dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen eingehalten werden. Fahrgäste haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach zu tragen. Bei Schiffsausflügen, die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begonnen haben, gilt die für den Abfahrtsort geltende Infektionsschutzregelung. Fahrgästen darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4* mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen.
(5) Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygienevorschriften sicherzustellen. Die Unterschreitung des Mindestabstands ist zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
§ 6 Gaststätten
(1) Gaststätten können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innen- und Außenbereich zwischen 6 und 22 Uhr geöffnet werden, wenn
- die allgemeinen Hygieneregeln beachtet werden, wobei die Anzahl der anwesenden Gäste auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Gäste im Außenbereich begrenzt ist,
- der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,
- die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,
- sichergestellt ist, dass an einem Tisch höchstens die Anzahl zulässiger Personen oder unabhängig von der Anzahl der Haushalte höchstens 5 Personen zusammenkommen,
- Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen,
- Gästen der Zutritt nur gewährt wird, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4* mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird,
- die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen.
Gäste haben auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach zu tragen. Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
(2) Für die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln gelten folgende Regelungen:
Bei der Belieferung, des Außer-Haus-Verkaufs oder der Abgabe von Lebensmitteln ist sicherzustellen, dass
- ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und
- im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
§ 7 Ladengeschäfte, Wochenmärkte, Dienstleistungen der Körperpflege
(1) Einkauf ist in Ladengeschäften wieder ohne Terminvereinbarung möglich. Ladengeschäfte jeder Art dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen sichergestellt werden. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
(4) Die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr ist nur erlaubt, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen sicherstellt. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
