Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 5. SARS-CoV-2-EindV

Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV). Vom 2. Mai 2020.

Aufgrund von § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet (ein Auszug):

Öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als fünf Personen dürfen nicht stattfinden.

Jeder Benutzer des ÖPNV hat eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen. Dies gilt auch für die Benutzer des freigestellten Schülerverkehrs.

Als textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) nach dieser Verordnung gilt jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches). Soweit nach dieser Verordnung eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
  3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(3) Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen. Dies gilt insbesondere für den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.

Fahrten zum Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt und der Aufenthalt dort sind zulässig.

Hotels, Ferienwohnungen etc. dürfen weiter keine Touristen beherbergen. Auch Fernbusreisen bleiben verboten.

Generell ist touristisches Reisen in Sachsen-Anhalt verboten.

Die weiteren Festlegungen bzw. Lockerungen der 5. Verordnung incl. Bußgeldkatalog können Sie in dem beigefügten PDF Dokumet nachlesen.

Ebenfalls ist die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung. Vom 2. Mai 2020 als Dokument begefügt.