Überbrückungshilfe III
Änderungsanträge sollen ab sofort möglich sein
Ab sofort sollen auch Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III gestellt werden können. Bisher war die Beantragung beispielsweise des Eigenkapitalzuschusses über die Wirtschaftshilfe nur möglich, wenn ein Neuantrag gestellt wurde (Tophotel berichtete).
Damit besteht, wie der Dehoga Bayern mitteilt, vor allem auch die Möglichkeit, Leistungen zu beantragen, die zum Zeitpunkt eines Erstantrags noch nicht zur Verfügung standen – darunter auch der Eigenkapitalzuschuss, den der Bund erst in diesem Jahr einführte.
Der Dehoga Bayern weist in diesem Zuge darauf hin, dass ein Änderungsantrag nur gestellt werden kann, wenn der Erstantrag bereits beschieden ist. Zu beachten ist, dass es hier um materielle Änderungsanträge geht (die Änderung betrifft die Kosten). Formelle Änderungsanträge, die meist Angaben zur IBAN oder zur Steuernummer betreffen, werden separat in das Verfahren eingebracht.
Die Liste der jüngsten Leistungsverbesserungen finden Sie hier:
- Eigenkapitalzuschuss – nähere Informationen dazu finden Sie hier
- Anhebung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent
- Anschubhilfe für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme (maximal zwei Millionen Euro; siehe unten verlinkte FAQ, Punkte 2.6 und 2.7 sowie Anhang 1)
- Verlängerung des Zeitraums für erstattungsfähige Kosten in der Veranstaltungs- und Kulturbranche auf bis zu zwölf Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums
- Erweiterung der Sonderregelung für Einzelhändler zur Warenwertabschreibung saisonaler und verderblicher Ware auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (siehe unten verlinkte FAQ, Anhang 2)
- Erweiterung der Antragsberechtigung auf Religionsgemeinschaften (etwa Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft)
Nähere Ausführungen zu diesen Neuerungen finden sich in den FAQ des Bundeswirtschafts- und des Bundesfinanzministeriums zur Überbrückungshilfe III.
