Verdienstausfall bei Kinderbetreuung infolge von Corona

Entschädigung in Geldform möglich

In Zeiten, wo Informationen rar und immer zu gebrauchen sind, möchte wir Euch/Sie auf den neuen § 56 Abs. 1 a des Infektionsschutzgesetzes hinweisen.

Darin ist eine Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung infolge von Corona auch für Selbständige (und Arbeitnehmer) vorgesehen.

Zu den Voraussetzungen siehe hier die Reglungen aus dem Gesetzesauszung:

„(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld.

Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.“

Den gesamten aktualisiserte Gesetzesauszug des Infektionsschutzgesetzes steht als PDF zur Verfügung.

Zuständig im Entschädigungsfall ist das Landesverwaltungsamt (LVwA)

Kontakt über E-Mail: entschaedigung.ifsg@lvwa.sachsen-anhalt.de

Das Antragsformular und Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamt.