Vermietung von Ferienunterkünften
Soforthilfen des Landes
Insbesondere zum Segment der Ferienwohnungs- und Ferienhausvermietung erreichen das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt seit Ausbruch der Corona-Pandemie fortwährend spezifische Nachfragen, seitdem am 30.03.2020 das Soforthilfe-Programm in Sachsen-Anhalt angelaufen ist. Mit dem Ausschluss unter Punkt 5 der Erklärung zur Antragstellung bei der Investitionsbank (IB) ist nicht die Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern gemeint. Wer touristische Betriebsstätten betreibt, geht einer geförderten Tätigkeit nach, Ferienhäuser und -wohnungen eingeschlossen.
Wer also seinen Haupterwerb aus der Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen erzielt, bekommt auch eine Soforthilfe. Nicht hilfeberechtigt sind:
a) Unternehmen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese mehrheitlich und unmittelbare oder mittelbare Anteile hält,
b) private Vermietung und Verpachtung,
c) gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Immobilien, gemeint ist die Vermietung von Ladenlokalen etc.,
d) im Nebenerwerb tätige Unternehmer, Soloselbständige und freiberuflich Erwerbstätige.
Weitere Informationen zur Antragsstellung auf Soforthilfe finden Sie hier oder auf der Internetseite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.