Verordnung zur Änderung der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Änderungsverordnung vom 01. Juni 2021

Die hier aufgeführten Auszüge entsprechen nicht den vollständigen Änderungen der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Die vollständige Verordnung zur Änderung der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung können Sie sich hier herunterladen. Die gesamte Dreizehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt finden Sie zum Download neben dem Artikel. 

Eine vereinfachte Übersicht über die Regelungen bei einer Inzidenz unter 35 finden Sie in der Datei neben dem Artikel.

Die Verordnung zur Änderung der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung legt neue Regeln für weitere Öffnungsschritte fest. §13 erhält folgende Fassung: 

§ 13
Weitere Öffnungsschritte
(1) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher, Kunden oder Zuschauer darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden. Im Einzelnen gilt:
1. abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen gestattet; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,
2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet,
3. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen mit höchstens 50 Besuchern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,
4. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind Tanzlustbarkeiten im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet; abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands von Personen eines Hausstands zulässig, 
5. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 sind professionell organisierte Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,
6. abweichend von § 4 Abs. 2 dürfen Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betrieben werden,
7. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 dürfen Planetarien und Sternwarten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 50 Besucher und im Freien auf höchstens 100 Besucher begrenzt ist; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
8. abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 dürfen Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher zugelassen werden,
9. abweichend von § 4 Abs. 3 Nrn. 3 und 8 dürfen soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen, 
10. abweichend von § 5 Abs. 3 sind Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
11. abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3 ist für den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 zugelassenen Sportbetrieb die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt; bei der Ermittlung der Anzahl
der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
12. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 darf jeder Bewohner einer Einrichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 zeitgleich von höchstens fünf Personen Besuch erhalten,
13. abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 erfolgt die Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) im Regelbetrieb; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.
Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 11 und auf Verkehrs und Gemeinschaftsflächen der
Einrichtungen in Satz 6 Nr. 6 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher oder Kunden darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen
nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden.
Im Einzelnen gilt: 
1. folgende in Absatz 1 genannten Öffnungsschritte werden wie folgt erweitert:
a) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten einer Person mit höchstens zehn weiteren Personen gestattet; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung
b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Teilnehmern und im Freien mit höchstens 250 Teilnehmern gestattet, 
c) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im Freien mit höchstens 250 Besuchern gestattet,
d) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind professionell organisierte Spezialmärkte in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im Freien mit höchstens 250 Besuchern gestattet,
e) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 dürfen Planetarien und Sternwarten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 250 Besucher und im Freien auf höchstens 500 Besucher begrenzt ist,
f) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 dürfen Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 250 Besucher und im Freien höchstens 500 Besucher zugelassen werden; gleiches gilt für die Durchführung von professionell
organisierten Sportveranstaltungen,
g) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 dürfen soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen,
2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören im Freien sowie in hinreichend großen geschlossenen Räumen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig,
3. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind Konzerte und Proben von Orchestern und Musikgruppen in geschlossenen Räumen und im Freien zulässig,
4. abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen nicht auf den in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 genannten Personenkreis beschränkt; Satz 2 findet keine Anwendung,
5. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 dürfen Streichelgehege in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; Satz 2 findet keine Anwendung
6. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 dürfen Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten für den Publikumsverkehr geöffnet werden,
7. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 5 dürfen Freizeit- und Spaßbäder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist; die Freigabe der Freizeit- und Spaßbäder erfolgt durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; in den Freizeit- und Spaßbädern sind Angebote, bei denen die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann (z. B. Strömungskanäle oder Wellenbäder), außer Betrieb zu nehmen,
8. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 6 dürfen Außenbereiche von Freizeitparks für den Publikumsverkehr geöffnet werden,
9. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 7 dürfen Saunas für den Publikumsverkehr geöffnet werden; es ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen; Aufgüsse sind untersagt,
10. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a kann ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; § 4 Abs. 4 Nr. 4 bleibt unberührt,
11. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 9 Buchst. e können öffentliche und private Bildungseinrichtungen sowie vergleichbare Einrichtungen für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden,
12. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und § 4 Abs. 4 Nr. 8 können die dort genannten Bildungseinrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden; den in § 4 Abs. 4 Nr. 8 genannten Bildungseinrichtungen bleibt es unbenommen unter den dort genannten Voraussetzungen für Gruppen bis höchstens zehn Personen, zuzüglich der Lehrkraft, für den Publikumsverkehr weiterhin ohne Testung zu öffnen,
13. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 8 Buchst. i ist der Gesangsunterricht im Freien ohne Vorgabe der Gruppengröße unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig; Musikschulen bleibt es
unbenommen Gesangsunterricht weiterhin nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander ohne Testung durchzuführen,
14. abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 dürfen Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse, für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe einer Gruppengröße geöffnet werden, wenn  durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; beim Paartanz in Tanzschulen oder Vereinen ist die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter des Kursraumes begrenzt,
15. abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 3 darf der Zutritt zu Freibädern ohne Testung gewährt werden,
16. abweichend von § 5 Abs. 3 dürfen Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der  Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden; Fahrgäste haben partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske) zu tragen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 vorliegt; vor dem erstmaligen Zutritt zum Fahrzeug und während der Reise haben die Reisenden alle 48 Stunden eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt,
17. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 dürfen Gaststätten für Tische im Innenbereich ohne zeitlichen Begrenzung öffnen; im Übrigen bleibt § 6 Abs. 1 Satz 1 unberührt,
18. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen Gaststätten öffnen, wenn sichergestellt ist, dass an einem Tisch im Innen- oder Außenbereich höchstens elf Personen zusammenkommen,
19. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 darf Gästen der Zutritt zum Außenbereich von Gaststätten ohne Testung gewährt werden,
20. abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 darf ein Verzehr auch in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfinden; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,
21. abweichend von § 7 Abs. 2 sind die Verantwortlichen der in § 7 Abs. 2 genannten Ladengeschäfte nicht verpflichtet, einen Anwesenheitsnachweis zu führen; Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung,
22. abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ist der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet, wobei die Anzahl der Personen auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist,
23. abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ist der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien als Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und kontaktfrei mit höchstens 200 Personen gestattet, 
24. abweichend von § 11 Abs. 5 sind Ferienlager gestattet; bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienlagern und Ferienfreizeiten kann von den Maßgaben des § 8 Abs. 1 abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert,
25. abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 gelten ausschließlich Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter der Verkaufsfläche aufhält.
Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nr. 1 Buchst. b bis g, Nrn. 6 und 8 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Besucher der Einrichtungen in Satz 6 Nrn. 11 bis 13 haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(3) Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die in dem jeweiligen Absatz angeordneten Regelungen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, außer Kraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 macht der jeweilige Landkreis oder die jeweilige landkreisfreie Stadt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 3 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. Bei der Ermittlung des Zeitraums in den Absätzen 1 bis 3 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu berücksichtigen. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.