Verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion bei online gebuchten Ferienwohnungen oder Hotelzimmern?
Die EU Richtlinie 2023/2673 führt ab 19. Juni 2026 eine verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion für alle online geschlossenen Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht ein. Für klassische Hotel und Ferienwohnungsbuchungen mit festem Anreise oder Leistungsdatum ist aber kein Widerrufsbutton erforderlich. Die Pflicht greift nur dort, wo überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – und das ist bei Beherbergungsleistungen mit fixem Termin ausdrücklich ausgeschlossen.
Ein Widerrufsbutton wird nur dann erforderlich, wenn der Betrieb online Verträge anbietet, die widerrufbar sind. Typische Fälle sind Wertgutscheine ohne Terminbindung (z. B. „100 € Gutschein für Übernachtungen“ – frei einlösbar). Das gesetzliche Widerrufsrecht setzt darüber hinaus zwingend voraus, dass der Anbieter ein Unternehmer ist. Ist der Anbieter privat, also kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, dann besteht kein Widerrufsrecht.
