WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR DIE UNTERNEHMER IM GASTGEWERBE

FAQs zur Kurzarbeit aufgrund der Corona-Folgen

Der DEHOGA Bundesverband beantwortet auf seiner Homepage die vier am häufigsten wiederkehrenden Fragen zum Kurzarbeitergeld im Zuge des erneuten Lockdowns und veröffentlicht ein überarbeitetes Informationsblatt "FAQs zur Kurzarbeit aufgrund der Corona-Folgen".

Dafür beschloss die Bundesregierung einen Gesetzentwurf und zwei Verordnungen, die folgende Inhalte umfassen:

•Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 begonnen haben, auf bis zu 24 Mo-nate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

•Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vier-ten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird für alle Be-schäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

•Die zu Beginn der Coronakrise beschlossenen Erleichterungen für den Zugang zur Kurzarbeit (10-Prozent-Quorum, Verzicht auf negative Ar-beitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (für Be-triebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben).

•Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit werden bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, erstattet die BA im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 noch 50 % der Sozialversicherungsbeiträge. In dieser Zeit (Juli bis Dezember 2021) greift dann jedoch eine bereits bestehende Regelung ein, wonach bei Weiterbildung während Kurzarbeit eine zu-sätzliche Erstattung von 50 % (zusammen also 100%) erfolgen kann.

•Entgelt aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen 450-Euro-Minijob bleibt bis 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.

Weitere FAQ´s haben wir als PDF zum Download bereit gestellt.